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Zur Einführung muß ich leider kurz auf die Staatsrechtslehre eingehen.
Die Unterscheidung von Staat und Gesellschaft nach Josef Isensee: als verfassungsrechtliche Grenzlinie, als ein Grundsatz des deutschen Verfassungsrechts stellt sich das Subsidiaritätsprinzip dar; das Grundgesetz sieht die Subsidiarität des Staates gegenüber den gesellschaftlichen Kräften zwingend vor. Deshalb ist es nötig, zwischen Staat und Gesellschaft zu unterscheiden.
Auch Ernst-Wolfgang Böckenförde tritt für eine Unterscheidung von Staat und Gesellschaft ein.
Das Individuum als Teil der Gesellschaft stehe nach dem Grundgesetz einem Staat gegenüber, vor dem es zu schützen und daher auch zu unterscheiden ist.
Ernst-Wolfgang Böckenförde bezeichnet die Unterscheidung von Staat und Gesellschaft als Bedingung individueller Freiheit.
 

Aus: Der deutsche Staat in rechtlicher Sicht: BundesMin. für Gesamtdeutsche Fragen - Dr. Gerhart Scheuer, 1964, Nachdruck 3.1965, S. 40 "das Selbstbestimmungsrecht der Völker geht konform mit der 3Elemente-Lehre: wenn ein Gebiet, eine Bevölkerung und Obrigkeit vorliegt, kann das Volk durch seine Entscheidung auf diesem Gebiet einen Staat gründen. Vollzieht das Volk diese Entscheidung, so wird das vorhandene Gebiet das Staatsgebiet, die vorhandene Bevölkerung das Staatsvolk und die vorhandene oder neu errichtete Obrigkeit die Staatsgewalt."


Ein wichtiger Ansatz bei den Aufgaben des Staates stellt fest, dass es sich bei Staaten um Not- und Schutzgemeinschaften der Menschen handelt, die Ordnung und Sicherheit sowie eine soziale Sicherungsfunktion bieten. Unter Staatsrecht versteht man einerseits die Rechtsnormen, die grundlegend den Aufbau und die Organisation des Staates sowie dessen oberste Organe und deren Funktionen festlegen (Staatsorganisationsrecht) und andererseits die Rechtsnormen, die grundlegend das Verhältnis der Menschen zum Staat festlegen (Grundrechte). An die Staatsangehörigkeit sind verschiedene Rechte (zum Beispiel die als Bürgerrechte gestalteten
Grundrechte) aber auch Pflichten (zum Beispiel Treuepflicht gegenüber dem Staat, Steuerpflicht) gekoppelt <= durch Vernachlässigung der Staatspflichten gegenüber den Bürgern werden auch die Rechte: Treuepflicht, Steuerpflicht des Bürgers gegenüber dem Staat nichtig

Wenn also nun der herrschende Staat weder seinen Pflichten nachkommt ( keine Einhaltung der nationalen und internationalen Rechtsnormen, Mißbrauch der staatlichen Macht und Organisation, Verbot von Wissen und Wahrheit, Verhinderung aller Freiheitsrechte, ... ) noch es dem Einzelnen ermöglicht, sein Menschenrecht zu erlangen, dann muß man sich an seinen Ursprung zurück erinnern und diesen wieder "erwecken".

Unser Ursprung ist < die als Mythologie dargelegte Religion von >
Odin und die Asen, deren Nachfahren wir sind !
Durch das Konstrukt: handlungsunfähiges Dt. Reich, damit bürgerlicher Tod 
( Verlust der Freiheit [capitis deminutio maxima] - Versklavung, Subjugation:
Es ist der Verlust der Freiheit infolge Kriegsgefangenschaft, aller vor Eintritt des Ereignisses rechtsfähigen Natürlichen Personen, ihrer bis dahin bestehenden Rechtsfähigkeit, der als faktischer Rechtsgrund anzusehen ist. Kein Staat - keine Rechtsfähigkeit seiner Bürger, für die den Staat tragenden Menschen, keine Trägerschaft von Rechten und Pflichten. Der Mensch als Bürger (mit Rechtsfähigkeit) ist unfrei, zur Kriegsbeute Mensch, geworden)
werden wir durch eine Verwaltung, welche sich Regierung nennt, an einer Rückkehr zu einem menschenwürdigen Leben gehindert - wobei die Voraussetzungen nur sind: ein Staat für das Volk der Asen.

Für uns gilt die naturrechtliche Staatsdefinition, welche die Abkehr vom Territorialprinzip bedeutet!
"Ein Staat wird nicht durch eine Landesgrenze bestimmt, sondern durch die Summe aller Menschen, die sich ihm anschließen."

In diesem Zusammenhang möchte ich noch auf Prof.Dr. Aden verweisen, der die Auffassung vertritt, dass die Menschheit Völkerrechtssubjekt sei, also als solche völkerrechtliche Rechte und gegebenenfalls auch Pflichten habe; danach ist es auch ohne ausdrücklichen völkerrechtlichen Vertrag rechts­widrig, Gemeinschaftsgüter der Menschheit zu beschädigen oder exklusiv für sich in Anspruch zu nehmen. Hieraus ergibt sich nach Aden: die Menschheit hat als solche auch einen Anspruch gegen jeden Staat, dass dieser seine Rechts­ordnung so einrichtet, dass jeder einzelne Mensch gleich welcher Herkunft Rechtsschutz genießt, und zwar im Rahmen gewisser unveräußerlicher Mindestgrundsätze: unparteiische Richter, Gewährung rechtlichen Gehörs, Zügigkeit des Verfahrens usw. Wenn ein Staat wegen Revolution, Krieg oder diktatorischer Regierung das völker­rechtlich bestimmte Mindestmaß an Rechtsstaatlichkeit nicht gewährleisten kann oder will, so darf ein anderer Staat nach dem Grundsatz der größten Nähe (Internationale Notzuständigkeit; Proximitätsgrundsatz) an seiner Stelle tätig werden.